Allgemeine Geschäfts- und Montagebedingungen
der Interflon Deutschland GmbH
I. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Montagebedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Interflon Deutschland GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunden“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (gemäß § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Verkäuferin kann vor Vertragsschluss verlangen, dass der Kunde seine Unternehmereigenschaft nachweist, z. B. durch Angabe seiner UST-ID-Nr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob die Verkäuferin die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Gleichsam finden sie Anwendung auf bei der Verkäuferin beauftragte Montageleistungen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung oder Beauftragung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Verkäuferin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
(3) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Verkäuferin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung und/oder Beauftragung auf seine AGB verweist und die Verkäuferin dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in den Auftragsbestätigungen der Verkäuferin haben Vorrang vor den AGB. Individuelle Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Zur Entgegennahme und Abgabe von verbindlichen Erklärungen sowie zur Vertretung der Verkäuferin sind die von der Verkäuferin eingesetzten Techniker nicht bevollmächtigt. Die eingesetzten Techniker sind ebenfalls nicht inkassobevollmächtigt.
§ 2 Angebot
(1) Die Präsentation und Bewerbung von Waren im Webshop, sowie alle weiteren Angebote der Verkäuferin stellen keine bindenden Angebote dar, die Angebote der Verkäuferin sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.
(2) Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen die Verkäuferin sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten hat.
(3) Angaben im Webshop, in Katalogen, sowie Leistungs-, Maß-, Gewichtsangaben sowie Darstellungen, wie Zeichnungen und Abbildungen, sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklicher Gegenstand eines verbindlichen Angebotes der Verkäuferin sind. Abweichungen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet und vom Kunden hinzunehmen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Bestandteile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, erfolgte Änderungen anzuzeigen.
§ 3 Registrierung und Nutzungsmöglichkeiten des Webshops; Vertragsschluss
(1) Die Benutzung des Webshops setzt zwingend eine vorherige Registrierung des Kunden unter Angabe aller relevanter Daten wie Firmenname, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner voraus. UST-ID und Telefonnummer sind freiwillige Angaben. Kunden können sich vor und im Rahmen der Bestellung mit ihrer E-Mail-Adresse und dem freigewählten Passwort in ihr Kundenkonto einloggen.
(2) Allein mit Registrierung besteht keinerlei Kaufverpflichtung des Kunden hinsichtlich der von der Verkäuferin angebotenen Waren sowie Beauftragung von Dienstleistungen, wie Montageleistungen. Der Kunde kann seine Registrierung jederzeit durch eine E-Mail an [email protected] löschen lassen. Soweit sich die Angaben des Kunden verändern, ist dieser selbst dafür verantwortlich, sein Kundenkonto zu aktualisieren.
(3) Nach erfolgreicher Registrierung kann der Kunde den Webshop wie folgt nutzen:
a) Der Kunde kann den Webshop zur Bestellung von Waren aus dem Warensortiment der Verkäuferin verwenden. Mit Absenden einer Bestellung über den Webshop durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein rechtsverbindliches Angebot zum Kauf der ausgewählten Waren ab. Zur Abgabe und Übermittlung des verbindlichen Angebots ist es erforderlich, dass der Kunde die AGB der Verkäuferin durch Häkchen setzen in der Checkbox ausdrücklich akzeptiert. Die Verkäuferin verschickt daraufhin eine nicht bindende Empfangsbestätigung per E-Mail, in welcher die Bestellung des Kunden nochmal aufgeführt wird und ihm Möglichkeit zur Überprüfung gegeben wird. Diese automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei der Verkäuferin eingegangen ist und stellt noch keine Annahme des Angebots dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch die Verkäuferin zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (ordentliche Auftragsbestätigung) versandt wird.
b) Der Kunde kann über sein Kundenkonto auch bereits in der Vergangenheit getätigte Bestellungen und Käufe einsehen und diese durch Übernahme dieser vorgespeicherten, kundenspezifischen Daten erneut bestellen und tätigen.
c) Der Kunde kann ebenfalls über die auf der Website angegebenen Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) Kontakt zur Verkäuferin aufnehmen, um sich zu den über den Webshop verfügbaren Waren beraten zu lassen. Über die Kontaktaufnahme können auch Montagedienstleistungen bei der Verkäuferin angefragt werden. Die Verkäuferin erstellt hierzu individuelle Angebote für den Kunden. Nach manueller Bearbeitung der versendeten Anfrage werden Mitarbeitende der Verkäuferin telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu dem Kunden aufnehmen.
§ 4 Technische Schritte zum Vertragsschluss und Berichtigung von Eingabefehlern
Im Rahmen des Bestellprozesses legt der Kunde zunächst die gewünschte Ware in den Warenkorb. Dort kann der Kunde jederzeit die gewünschte Stückzahl etc. ändern oder ausgewählte Ware ganz entfernen. Sofern der Kunde Ware dort hinterlegt hat, gelangt er jeweils durch Klicks auf die „Weiter“-Buttons zunächst auf eine Übersichtsseite, auf der der Kunde seine Angaben überprüfen kann. Seine Eingabefehler (z.B. bzgl. Lieferdaten oder der gewünschten Stückzahl) kann der Kunde korrigieren, indem er bei dem jeweiligen Feld auf „bearbeiten“ klickt. Falls der Kunde den Bestellprozess komplett abbrechen möchte, kann er auch einfach sein Browser-Fenster schließen. Ansonsten wird nach Anklicken des Bestätigungs-Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ die Erklärung des Kunden verbindlich.
§ 5 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versendet (Versendungskauf). Soweit nicht schriftlich zwischen den Parteien vereinbart, ist die Verkäuferin berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über, bzw. geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr beim Versendungskauf bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
(3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(4) Bei Lieferung auf Abruf verpflichtet sich die Verkäuferin, die Ware 3 Monate kostenfrei zu lagern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl Abnahme verlangen oder Lagerkosten berechnen.
(5) Die Verkäuferin ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Verkäuferin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung, insbesondere solche unter II. oder verzögert sich die Lieferung der Verkäuferin aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet die Verkäuferin eine Schadenspauschale für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von 0,5 % des Nettopreises (Liefer- oder Auftragswerts), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Liefer- oder Auftragswerts, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware oder dem angezeigten Montagebeginn.
(7) Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der Verkäuferin (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Verkäuferin überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(8) Es steht der Verkäuferin frei, dem Kunden aus Kulanz ein Umtausch- oder Rückgaberecht zu gewähren. Ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch hierauf besteht allerdings nicht. Nimmt die Verkäuferin mangelfreie Ware aus Kulanz zurück, ist sie berechtigt bis zu 20 % des Kaufpreises der Ware einzubehalten.
§ 6 Lieferzeit und Termine für Leistungen
(1) Die von der Verkäuferin genannten Termine und Fristen gelten stets nur annähernd, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
(2) Auch bei vereinbarten Lieferfristen ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware noch bis höchstens 14 Tage nach Ablauf der Lieferfrist abzuliefern.
(3) Sofern die Verkäuferin Termine und Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Verkäuferin den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist oder den neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist oder zum neuen Termin nicht verfügbar, ist die Verkäuferin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird sie unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer der Verkäuferin, wenn die Verkäuferin ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn die Verkäuferin im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
(4) Die Rechte des Kunden gem. § 10 dieser AGB und der gesetzlichen Rechte der Verkäuferin, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen), behält sich die Verkäuferin das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übertragen werden. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändung) auf die Vorbehaltsware oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, wird der Kunde auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin unverzüglich schriftlich über den Zugriff benachrichtigen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises - ist die Verkäuferin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Verkäuferin ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Verkäuferin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten c) berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- oder verarbeiten und weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Verkäuferin entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verkäuferin als Herstellerin gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Verkäuferin gemäß vorstehendem Absatz sicherungshalber an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Verkäuferin ermächtigt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Verkäuferin den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin um mehr als 10%, wird sie auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
e) Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Die Vorbehaltsware ist vom Kunden auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Kosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt, trägt der Kunde.
§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die jeweiligen Preise, für die über den Webshop verfügbaren Waren, sind den Angaben auf der Webseite der Verkäuferin zu entnehmen. Preise für Montageleistungen werden dem Kunden auf Anfrage individuell mitgeteilt.
(2) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, wie Speditions-, Express- und Gefahrgutsendungen werden individuell nach Gewicht bzw. Lieferort berechnet. Die Preise verstehen sich - falls nichts anderes vereinbart ist - netto ab Werk/Lager der Verkäuferin, jedoch ausschließlich der von der Verkäuferin zu bestimmenden Verpackung sowie der Kosten für Transport, evtl. vom Kunden gewünschte Transportversicherung sowie der Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren und andere öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Kunde.
(3) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Verkäuferin zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Verkäuferin.
(4) Bei Aufträgen unter einem bestimmten Netto-Warenwert behält sich die Verkäuferin eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr vor. Diese wird die Verkäuferin im Angebot ausweisen.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Verkäuferin innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware oder Leistung zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt in der mit dem Kunden vereinbarten Weise, per E-Mail oder postalisch. Die Verkäuferin ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt sie spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(6) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Verkäuferin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Verkäuferin auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(7) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 9 Abs. 5 Satz 2 dieser AGB unberührt.
(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der Verkäuferin auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist sie nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die Verkäuferin den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 9 Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage der Mängelhaftung der Verkäuferin ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der Verkäuferin (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet die Verkäuferin eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 9 Abs. 2 ergibt.
(4) Die Verkäuferin haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Verkäuferin hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Transportschäden oder Falschlieferungen sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Verkäuferin für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die Verkäuferin zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von ihr gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht der Verkäuferin, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Die Verkäuferin ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat der Verkäuferin die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der Verkäuferin die mangelhafte Sache auf ihr Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn die Verkäuferin ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die Verkäuferin nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Verkäuferin vom Kunden, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(9) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 10 und 11.
§ 10 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Verkäuferin bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet die Verkäuferin – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Verkäuferin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. In vorstehendem Fall jedoch der Höhe nach auf den Betrag der Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung begrenzt. c) Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die Verkäuferin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 10 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Datenschutz
Die Verkäuferin sichert zu, dass sie die im Rahmen der Vertragsverhältnisse verarbeiteten personenbezogenen Daten nur unter Einhaltung geltender Datenschutzrechte verarbeitet.
§ 13 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz in Nettetal. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Die Verkäuferin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
II. Besondere Bedingungen für Montageleistungen
§ 1 Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen
(1) Der Kunde kann bei der Verkäuferin auch Montageleistungen beauftragen. In diesem Fall gelten ergänzend auch diese besonderen Bedingungen für Montageleistungen.
(2) Bei der Beauftragung von Montageleistungen hat der Kunde im Rahmen des Beauftragungsprozesses – vor Vertragsschluss – der Verkäuferin sämtliche am Montageort relevanten und geltenden Sicherheitsvorschriften mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere anzuwendende Vorschriften über Umwelt- und Unfallschutz.
(3) Der Kunde hat bei der Montage die folgenden Mitwirkungsleistungen zu erbringen:
a) Der Kunde schafft für die Techniker der Verkäuferin einen sicheren Arbeitsplatz während der Montage. Zu gewährleisten ist der Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz.
b) Es ist sichergestellt, dass Zugang zu Wasser, Strom und entsprechenden für die Montage erforderlichen Anschlüssen, sowie Beleuchtung besteht.
c) Der Kunde gewährt den Technikern zum vereinbarten Montagezeitpunkt vollen Zugang zu der Anlage, an der die Montage zu erfolgen hat.
d) Sofern vereinbart, stellt der Kunde notwendige Hilfskräfte – Mitarbeiter des Kunden – ab. In diesem Fall haben die Hilfskräfte den Weisungen des Technikers zu folgen. Für Hilfskräfte übernimmt die Verkäuferin keine Haftung, es sei denn ein durch diese entstandener Schaden resultiert aus einer Anweisung eines Technikers.
e) Der Kunde gewährt den Technikern Zugang zu erforderlichen Werkzeugen und stellt diese auf Anforderung bereit. Zudem gewährt er Zugang zu eigenen Werkstätten, sofern solche bestehen.
f) Der Kunde stellt, sofern vereinbart, die zu montierenden Produkte zum Montagezeitpunkt in einsatzbereitem Zustand bereit.
g) Der Kunde stellt sämtliche Informationen und Materialien bereit und unternimmt alle erforderlichen Handlungen, um eine vertraglich vereinbarte Erprobung der Anlage durchzuführen.
(4) Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Abs. 3 nicht, kommt es zu Wartezeiten der Techniker und zu Mehraufwendungen, ohne dass die Verkäuferin hieran ein Verschulden trifft, werden entsprechende Mehraufwendungen und Wartezeiten in Rechnung gestellt. Die entsprechenden Kostensätze sind bereits im Angebot ausgewiesen.
(5) Wenn eine Erprobung der Anlage vereinbart wurde, und die Montage termingemäß erfolgt ist, gilt die Montagefrist zu dem Zeitpunkt als erfüllt, wenn die Anlage zur Erprobung bereitsteht.
§ 2 Fertigstellung der Montage und Abnahme
(1) Der Kunde hat sich unmittelbar nach Fertigstellung von der ordnungsgemäßen Montageleistung zu überzeugen.
(2) Der Kunde hat die Montageleistung grundsätzlich abzunehmen, wenn der Techniker die Montageleistung als erbracht anzeigt. Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Die Abnahme darf vom Kunden nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
(3) Als abgenommen gilt eine Montage auch dann, wenn die Verkäuferin dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
(4) Der die Montage durchführende Techniker legt dem Kunden zudem den Tätigkeitsnachweis, der die Anreisestunden sowie die bis dahin erbrachten Arbeitsstunden enthält, zur Unterzeichnung vor. Die Dauer der Rückreise wird nachgetragen.
§ 3 Gewährleistung
Wegen Mängeln der Montageleistungen gelten im Übrigen die Allgemeinen Bedingungen unter § 9 und § 10 entsprechend.